AK DWBO beschließt Tarifänderungen für 2025 und 2026

Neuregelung des Bereitschaftsdienstes (Anlage 8 AVR DWBO)

Die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werks Berlin Brandenburg schlesische Oberlausitz (AK DWBO) hat für 2025 und 2026 weitreichende Änderungen beschlossen. Dies betrifft unter anderem eine Erhöhung des Entgelts in zwei Stufen sowie Anpassungen in einzelnen Bereichen des Tarifwerks. Im Folgenden möchten wir Ihnen diese im Detail erläutern.

Lineare Erhöhungen 

Die Grundentgelte der Anlage 2 sowie Anhang 1 zu Anlage 8a, die Ausbildungsentgelte der Anlage 10a, die Sonderstufenentgelte der Anlage 5, die auf den Grundentgelten basierenden Zeitzuschläge und Überstundenentgelte (Anlage 9 sowie Anhang 2 zu Anlage 8a) sowie die zu dynamisierenden Zulagen/Zuschläge werden für alle Mitarbeitenden und Auszubildenden zum 1. April 2025 um 4,5 % sowie zum 1. Juli 2025 um 3 % erhöht. Dies entspricht einer Gesamterhöhung von 7,5 %.  

 

Zulage für die kurzfristige Übernahme von Diensten (§ 9 Absatz 7 AVR DWBO) 

Zum 1. Januar 2025 wird die bisher gemäß § 9 Absatz 7 AVR DWBO nur an Mitarbeitende der Entgeltgruppen 1 bis 8 sowie Auszubildende im praktischen Teil zu zahlende Zulage auch auf Mitarbeitende der Entgeltgruppen 9 und 10 ausgeweitet. Zugleich wird die Zulage erhöht (bisher 34, 79 Euro pro übernommenen Dienst) und zukünftig in einem Staffelmodel nach Häufigkeit und zutreffenden Wochentag ausgezahlt: 

Übernommener Dienst im Monat 

Montag bis Freitag 

Samstag, Sonntag und Feiertag 

1. Dienst 

50,00 Euro 

60,00 Euro 

2. Dienst 

60,00 Euro 

70,00 Euro 

ab dem 3. Dienst 

70,00 Euro 

80,00 Euro 

 

Die Regelung wird zudem redaktionell neu gefasst. Klargestellt wird, dass die Zahlung der Zulage auch das tatsächliche Ableisten der Dienste voraussetzt.  

 

Dauer des Erholungsurlaubs (§ 28a Absatz 1 AVR DWBO) 

Ab dem 1. Januar 2026 erhalten Mitarbeitende einen zusätzlichen Tag Erholungsurlaub. Dieser beläuft sich in der 5-Tage-Woche dann auf 31 Tage im Kalenderjahr (bisher 30 Tage). 

 

Ausgleichsregelung für Belastungssituationen (§ 14 Absatz 2g AVR DWBO) 

Zum 1. Januar 2026 ermöglicht die ARK DWBO erstmals im Bereich der Diakonie durch eine neue Öffnungsklausel in § 14 Absatz 2 Buchstabe g), Mitarbeitenden in definierten Tätigkeitsbereichen auf Basis einer nicht erzwingbaren Dienstvereinbarung einen Ausgleich für besondere Belastungssituationen zu gewähren. Nach welchen objektiven Kriterien eine Belastungssituation festgestellt wird, welche Mitarbeitenden wann von dieser Belastungssituation betroffen sind und welche Kompensation sie dafür erhalten, ist in der Dienstvereinbarung festzulegen. Die Kompensation kann maximal in Form von 3 Arbeitstagen Dienstbefreiung pro Jahr oder alternativ als Pauschale in Höhe von bis zu 120 € pro Monat festgesetzt werden. Bei der Stephanus-Stiftung kann dies auf Mitarbeitende in der Altenhilfe, Jugendhilfe, Kindertagesstätten, Horten sowie Eingliederungshilfe und Werkstätten für Menschen mit Behinderung in der Tätigkeit: Pflege, Betreuung oder (Heil-) Erziehung angewandt werden. 

 

Wahloption beim Stufensprung (§ 15 Absatz 5a AVR DWBO) 

Zum 1. Januar 2025 wird die bisher bei einem anstehenden Stufensprung bestehende Wahl-option der Mitarbeitenden zwischen der Entgelterhöhung oder einer entsprechenden Reduzierung der Arbeitszeit gestrichen.  

Für Mitarbeitende, die bis zum 31. Dezember 2024 das Wahlrecht zugunsten einer Reduzierung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ausgeübt haben, gilt eine Besitzstandsregelung bis zum nächsten Stufensprung. 

 

Neuregelung des Bereitschaftsdienstes (Anlage 8 AVR DWBO) 

Die Regelungen für Ruf- und Bereitschaftsdienste in Anlage 8 werden neu geordnet. Die Mitarbeitenden, die bisher unter Teil B fallen, werden schrittweise in den Teil A überführt. Zum 1. Januar 2028 soll Teil B der Anlage 8 entfallen. 

Zum 1. Januar 2025 wird der Anwendungsbereich des Teil B auf Mitarbeitende in der Jugendhilfe beschränkt. Zugleich wird der Anwendungsbereich des Teil A für alle übrigen Mitarbeitenden geöffnet. Entsprechend lautet die Überschrift der Anlage 8 A ab diesem Zeitpunkt „Regelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“.  

Zum 1. Januar 2026 sowie zum 1. Januar 2027 wird in Teil B (Mitarbeitende in der Jugendhilfe) sodann die Bewertung der Zeit des Bereitschaftsdienstes als vergütungspflichtige Arbeitszeit wie folgt erhöht: (siehe Tabelle)

Zurück

Diesen Artikel ausdrucken