Natürlich müssen alle aktuellen staatlichen Infektions-Schutz-Regelungen weiterhin genauso eingehalten werden wie die betriebsärztlich bestätigten Hygiene-Konzepte der Träger und einschlägige Arbeits-Schutz-Standards.
Die bis zum 30. September 2020 geltende Freiwilligkeit bei der Arbeit in der Werkstatt gibt es jetzt nicht mehr.
Allerdings kann jede Werkstatt eine sogenannte modifizierte Leistungs-Erbringung beim Teilhabe-Fachdienst anzeigen. Dabei kann die Betreuung durch die Werkstatt zeitlich und räumlich flexibel gestaltet werden, wenn dies zum Beispiel für die Einhaltung des Hygiene-Konzeptes der Werkstatt notwendig ist und der Teilhabe-Fachdienst dem zustimmt.
Gehören Sie mit Blick auf Covid-19 zu einer Risiko-Gruppe? Dann haben Sie die Möglichkeit, nach Abgabe eines ärztlichen Attestes in der Werkstatt die Arbeit momentan ruhen zu lassen.
Die gerade beschriebenen Regelungen wurden zwischen dem Berliner Senat und den Leistungs-Erbringern vereinbart. Sie gelten bis zum 31. Januar 2021.
Hier finden Sie den dazugehörigen Beschluss der Berliner Vertrags-Kommision Eingliederungs-Hilfe (Kommission 131):
Beschluss_07-2020-umsetzung-leistungserbringung-ab-oktober-2020.pdf
Wenn Sie als Beschäftigte der Stephanus-Werkstätten Berlin Fragen zu diesen Regelungen haben, oder wenn Sie bisher noch nicht wieder in die Werkstatt gekommen sind, melden Sie sich bitte bei Ihren Sozialen Diensten in Ihrer Betriebs-Stätte.
Wenn es neue Informationen aus den Stephanus-Werkstätten Berlin gibt, informieren wir Sie auch an dieser Stelle darüber.
Benjamin Braun
Koordinierender Sozialer Dienst