Am 1. Januar 2017 tritt das 2. Pflegestärkungsgesetz in Kraft. Das Gesetz definiert den Begriff der Pflegebedürftigkeit neu. Die bisherigen drei Pflegestufen werden durch fünf Pflegegrade ersetzt. Ziel der neuen Definition ist es, Hilfen zum Erhalt der Selbständigkeit und der verbliebenen Fähigkeiten bereitzustellen. Die bisherigen Leistungen für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz werden in das neue Leistungsrecht integriert.
Auch das neue Begutachtungsverfahren durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen und die Umstellung der Leistungsbeträge der Pflegeversicherung sollen zum 1. Januar 2017 wirksam werden. Wir möchten mit dieser Zusammenfassung die wesentlichen Veränderungen aufzeigen und Ihnen helfen, die neuen Möglichkeiten zu verstehen. Falls Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich vertrauensvoll an uns – wir beraten Sie gern!
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